Minijob für Schüler unter 18: Diese Regeln gelten

Für minderjährige Schüler gelten beim Minijob besondere Schutzvorschriften. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen diese Regelungen kennen und beachten. Ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen.

Verdienstgrenzen 2024/2025

Die Verdienstgrenze für Minijobs liegt aktuell bei:

  • 538 Euro monatlich (bis 31.12.2024)
  • 556 Euro monatlich (ab 01.01.2025)

Diese Grenzen gelten auch für minderjährige Schüler. Der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,41 Euro (ab 2025: 12,82 Euro) muss ebenfalls gezahlt werden.

Arbeitszeiten für Minderjährige

Das Jugendarbeitsschutzgesetz setzt klare Grenzen für die Beschäftigung von Minderjährigen:

Maximale Arbeitszeit: 8 Stunden täglich

Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Anders als bei Erwachsenen sind Ausnahmen von dieser Regel nicht möglich - auch nicht in besonders arbeitsintensiven Zeiten wie vor Feiertagen oder während Inventuren. Die wöchentliche Arbeitszeit ist ebenfalls streng reguliert und darf 40 Stunden nicht überschreiten. Diese Begrenzung gilt auch dann, wenn mehrere Jobs kombiniert werden.

Keine Arbeit vor 6:00 Uhr

Der früheste Arbeitsbeginn ist auf 6:00 Uhr morgens festgelegt. Diese Regelung schützt Jugendliche vor übermäßiger Belastung durch Frühschichten und stellt sicher, dass genügend Zeit für Erholung und Schulvorbereitung bleibt. In der Praxis bedeutet dies, dass typische Frühschichten, wie sie etwa im Einzelhandel für das Einräumen von Waren üblich sind, für Minderjährige nicht in Frage kommen.

Keine Arbeit nach 20:00 Uhr

Ab 20:00 Uhr müssen minderjährige Arbeitnehmer ihre Tätigkeit beenden. Diese Regelung gilt ausnahmslos und kann auch nicht durch Einverständnis der Eltern umgangen werden. Dies schränkt besonders die Einsatzmöglichkeiten in der Gastronomie und im Einzelhandel ein, wo oft gerade in den Abendstunden Personal benötigt wird.

Keine Arbeit an Sonn- und Feiertagen

An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Diese Regelung soll sicherstellen, dass minderjährige Arbeitnehmer ausreichend Zeit für Familie, Erholung und soziale Aktivitäten haben. Es gibt nur wenige Ausnahmen von dieser Regel, etwa bei Veranstaltungen von Kirchen, Sportvereinen oder kulturellen Einrichtungen.

Längere Pausenzeiten als bei Erwachsenen

Minderjährige haben Anspruch auf großzügigere Pausenregelungen:

  • Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden: Mindestens 30 Minuten Pause
  • Bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit: Insgesamt 60 Minuten Pause
  • Pausen müssen mindestens 15 Minuten am Stück betragen
  • Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden gewährleistet sein

Diese Pausenregelungen sind verbindlich und können nicht "aufgespart" oder ans Ende der Arbeitszeit gelegt werden. Sie dienen dem Schutz der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit der jugendlichen Beschäftigten.

Besondere Schutzvorschriften

Arbeitgeber müssen bei minderjährigen Beschäftigten zusätzliche Vorschriften beachten:

Regelmäßige Unterweisungen

Jugendliche Mitarbeiter müssen vor Arbeitsbeginn und dann mindestens halbjährlich über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unterwiesen werden. Diese Unterweisungen müssen altersgerecht gestaltet sein und in verständlicher Form durchgeführt werden. Dabei sind nicht nur die allgemeinen Gefahren zu erläutern, sondern auch spezifische Risiken des jeweiligen Arbeitsplatzes. Die Teilnahme an den Unterweisungen muss dokumentiert werden.

Besondere Gefährdungsbeurteilung

Für jeden Arbeitsplatz, an dem Minderjährige eingesetzt werden, muss eine spezielle Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Diese geht über die normale Gefährdungsbeurteilung hinaus und berücksichtigt besonders die mangelnde Erfahrung, fehlende Gefahrenwahrnehmung und den Entwicklungsstand junger Menschen. Bestimmte gefährliche Arbeiten sind grundsätzlich verboten, andere nur unter Aufsicht erlaubt.

Dokumentationspflichten

Arbeitgeber müssen für minderjährige Beschäftigte erweiterte Aufzeichnungen führen. Dazu gehören:

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
  • Exakte Dokumentation aller Pausen
  • Nachweis über durchgeführte Unterweisungen
  • Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung Diese Unterlagen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt und auf Verlangen den Aufsichtsbehörden vorgelegt werden.

Eingeschränkte Tätigkeitsbereiche

Nicht alle Arbeiten sind für Minderjährige erlaubt. Bestimmte Tätigkeiten sind entweder ganz verboten oder nur unter strenger Aufsicht zulässig. Dazu gehören:

  • Arbeiten mit gefährlichen Stoffen
  • Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr
  • Arbeiten mit schweren Lasten
  • Tätigkeiten mit besonderen psychischen Belastungen

Diese Schutzvorschriften sollen sicherstellen, dass die Gesundheit und Entwicklung der jugendlichen Beschäftigten nicht gefährdet wird.

Mögliche Tätigkeitsfelder

Trotz der Einschränkungen gibt es geeignete Einsatzbereiche für minderjährige Schüler:

  • Warenauffüllung während der regulären Geschäftszeiten
  • Kassiertätigkeiten bis 20 Uhr
  • Unterstützung im Backoffice-Bereich
  • Leichte Lager- und Sortierarbeiten

Empfehlungen für Arbeitgeber

Um erfolgreich mit minderjährigen Minijobbern zusammenzuarbeiten:

  1. Sorgfältige Planung

    • Schichtpläne an die Zeitbeschränkungen anpassen
    • Ausreichend Personal für Randzeiten einplanen
  2. Klare Kommunikation

    • Erwartungen und Grenzen von Anfang an besprechen
    • Regelmäßiger Austausch mit den Beschäftigten

Fazit

Die Beschäftigung minderjähriger Schüler erfordert von Arbeitgebern mehr Planung und Flexibilität. Mit der richtigen Vorbereitung und Organisation können beide Seiten von einem Minijob profitieren. Wichtig ist, dass alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Stand: Januar 2024