Was ist ein Minijob? Ein Einsteigerleitfaden für Teilzeitarbeit in Deutschland
Ein Minijob ist eine in Deutschland weit verbreitete Form der geringfügigen Beschäftigung. Diese flexible Arbeitsform ermöglicht es Menschen, in Teilzeit zu arbeiten und dabei von besonderen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu profitieren. In diesem umfassenden Leitfaden erklären wir alles Wichtige zum Thema Minijob.
Die wichtigsten Fakten zu Minijobs
Ein Minijob zeichnet sich durch eine festgelegte Verdienstgrenze aus. Ab Januar 2024 dürfen Minijobber durchschnittlich maximal 538 Euro im Monat verdienen. Diese Grenze steigt zum 1. Januar 2025 auf 556 Euro. Auf das Jahr gerechnet bedeutet das für 2024 einen maximalen Verdienst von 6.456 Euro und für 2025 von 6.672 Euro.
Arten von Minijobs
Es gibt zwei grundlegende Arten von Minijobs:
1. Minijob mit Verdienstgrenze
Dies ist die klassische Form des Minijobs. Hierbei gilt:
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Monatliche Verdienstgrenze von 538 Euro (ab 2025: 556 Euro). In einzelnen Monaten darf auch mehr verdient werden, solange der durchschnittliche monatliche Verdienst die Grenze nicht überschreitet.
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Flexible Arbeitszeitgestaltung möglich. Bei einem Mindestlohn von 12,41 Euro können Minijobber bis zu etwa 43 Stunden pro Monat arbeiten, die Verteilung dieser Stunden kann dabei individuell angepasst werden.
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Kann dauerhaft ausgeübt werden. Anders als bei der kurzfristigen Beschäftigung gibt es keine zeitliche Begrenzung, solange die Verdienstgrenze eingehalten wird.
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Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge zur Sozialversicherung. Diese betragen im gewerblichen Bereich insgesamt 31,4 Prozent des Verdienstes und umfassen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie verschiedene Umlagen.
2. Kurzfristige Beschäftigung
Diese Form des Minijobs ist zeitlich begrenzt: Maximale Dauer von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr: Bei mehreren kurzfristigen Beschäftigungen werden alle Zeiten zusammengerechnet. Ein Minijobber darf mit allen kurzfristigen Beschäftigungen in einem Kalenderjahr diese Grenzen nicht überschreiten.
Keine Verdienstgrenze: Anders als beim Minijob mit Verdienstgrenze spielt die Höhe des Verdienstes keine Rolle. Allerdings muss bei einem Verdienst über 538 Euro geprüft werden, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird.
Ideal für Saisonarbeit oder vorübergehende Tätigkeiten: Typische Beispiele sind Aushilfen bei Produktionshochs in der Industrie oder in der Landwirtschaft, wie etwa Erntehelferinnen und Erntehelfer. Die Tätigkeit darf nicht die Haupteinnahmequelle zur Sicherung des Lebensunterhalts sein.
Muss von vornherein befristet sein: Der Job ist nicht dauerhaft oder regelmäßig, sondern nur gelegentlich. Zu Beginn der Beschäftigung muss der Arbeitgeber eine versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung vornehmen.
Einsatzbereiche für Minijobs
Minijobs können in verschiedenen Bereichen ausgeübt werden:
Im gewerblichen Bereich
Einzelhandel: Tätigkeiten als Verkaufshilfe oder Kassierer/in in Geschäften. Besonders in Stoßzeiten oder an Wochenenden werden hier häufig Minijobber eingesetzt.
Gastronomie: Arbeit im Service, in der Küche oder an der Kasse. Minijobber können etwa als Servicekraft im Café arbeiten, in der Restaurantküche bei der Zubereitung helfen oder das Kassenpersonal im Bistro unterstützen.
Industrielle Fertigung: Unterstützung in der Produktion oder beim Verpacken von Waren. Minijobber helfen hier beispielsweise bei Produktionshochs oder übernehmen einfache Montagearbeiten.
Kaufmännischer Bereich: Büroarbeiten wie Dateneingabe oder Ablage. Als Minijobber kann man etwa in der Buchhaltung aushelfen oder administrative Aufgaben übernehmen.
Dienstleistungssektor: Vielfältige Tätigkeiten im Service- und Dienstleistungsbereich. Von der Unterstützung in Fitnessstudios bis hin zu Aushilfstätigkeiten in Friseursalons.
Im Privathaushalt
Reinigung und Haushaltsführung: Regelmäßige Reinigungsarbeiten in der Wohnung oder Haushaltsorganisation. Dies umfasst beispielsweise Staubsaugen, Fenster putzen oder Wäsche waschen - Tätigkeiten, die normalerweise von den im Haushalt lebenden Personen erledigt werden.
Gartenarbeit: Pflege und Instandhaltung des Gartens. Minijobber können beim Rasenmähen, Unkraut jäten oder bei der saisonalen Gartenpflege unterstützen.
Kinderbetreuung: Betreuung und Beaufsichtigung von Kindern im häuslichen Umfeld. Dies kann die Begleitung von der Schule nach Hause, Hausaufgabenbetreuung oder Babysitting umfassen.
Seniorenbetreuung: Unterstützung und Betreuung älterer Menschen in ihrem Zuhause. Hierzu gehören etwa Hilfe im Alltag, Begleitung bei Spaziergängen oder Unterstützung beim Einkaufen.
Haustierversorgung: Regelmäßige Versorgung und Betreuung von Haustieren. Dies beinhaltet beispielsweise Gassi gehen mit Hunden, Füttern von Katzen oder die Versorgung während der Abwesenheit der Besitzer.
Arbeitsrechtliche Aspekte
Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung haben Minijobber die gleichen arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Vollzeitbeschäftigte:
Anspruch auf bezahlten Urlaub: Minijobber haben einen gesetzlichen Anspruch auf mindestens vier Wochen bzw. 24 Werktage Urlaub im Jahr. Die genaue Anzahl der Urlaubstage richtet sich nach der Anzahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitstage.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Bei Krankheit haben Minijobber Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung. Arbeitgeber können sich die Kosten über das U1-Verfahren teilweise erstatten lassen.
Kündigungsschutz: Minijobber genießen den gleichen Kündigungsschutz wie regulär Beschäftigte. Besonderer Schutz gilt etwa während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt.
Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobs und beträgt ab 2024 12,41 Euro pro Stunde, ab 2025 steigt er auf 12,82 Euro. Der durchschnittliche Stundenlohn in Minijobs liegt mit 13,52 Euro sogar häufig darüber.
Mutterschutz und Elternzeit: Schwangere Minijobberinnen haben Anspruch auf Mutterschutz sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Auch Elternzeit kann in Anspruch genommen werden.
Anspruch auf ein Arbeitszeugnis: Beim Ausscheiden aus dem Minijob haben Arbeitnehmer das Recht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, das Auskunft über Art, Dauer und Leistung der Tätigkeit gibt.
Sozialversicherung und Steuern
Für Arbeitnehmer
Rentenversicherungspflicht: Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und zahlen 3,6% ihres Verdienstes als Eigenbeitrag. Auf Antrag können sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht: Minijobber müssen sich nicht selbst krankenversichern, benötigen aber anderweitigen Versicherungsschutz, etwa über die Familienversicherung oder eine Hauptbeschäftigung.
Keine Arbeitslosenversicherung: In einem Minijob werden keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt. Daher entstehen hieraus auch keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld.
Steuerfreier Verdienst möglich: Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer pauschal mit 2% abführen, wodurch der Verdienst für den Minijobber steuerfrei bleibt und nicht in der Steuererklärung angegeben werden muss.
Für Arbeitgeber
Pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung: Im gewerblichen Bereich zahlen Arbeitgeber 13% zur Krankenversicherung und 15% zur Rentenversicherung. Die Abgaben sind insgesamt geringer als bei regulären Beschäftigungen.
Umlagen für Krankheit und Mutterschaft: Arbeitgeber zahlen Umlagen für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1) und bei Mutterschaft (U2). Darüber können sie sich einen Teil ihrer Aufwendungen erstatten lassen.
Unfallversicherungsbeitrag: Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich nach der Gefahrenklasse der ausgeübten Tätigkeit. Im Privathaushalt wird dieser von der Minijob-Zentrale eingezogen.
Pauschale Lohnsteuer oder individuelle Besteuerung: Arbeitgeber können zwischen einer pauschalen Lohnsteuer von 2% oder der individuellen Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers wählen.
Besondere Regelungen und Kombinationsmöglichkeiten
Mehrere Minijobs
Nur ein Minijob neben einer Hauptbeschäftigung möglich: Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung darf nur ein einziger Minijob ausgeübt werden. Dieser bleibt dann versicherungsfrei.
Mehrere Minijobs ohne Hauptbeschäftigung: Ohne Hauptbeschäftigung können mehrere Minijobs ausgeübt werden, solange der Gesamtverdienst die monatliche Grenze von 538 Euro nicht übersteigt. Wird die Grenze überschritten, sind alle Jobs sozialversicherungspflichtig.
Kombination mit kurzfristiger Beschäftigung: Zusätzlich zu einem Minijob mit Verdienstgrenze kann eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden. Die Zeitgrenzen der kurzfristigen Beschäftigung müssen dabei eingehalten werden.
Überschreiten der Verdienstgrenze
Gelegentliches Überschreiten möglich: In bis zu zwei Kalendermonaten pro Jahr darf die Verdienstgrenze unvorhersehbar überschritten werden, etwa bei einer Krankheitsvertretung.
Maximale Überschreitung: In den zwei Monaten darf der Verdienst jeweils maximal das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze betragen (2024: 1.076 Euro).
Konsequenzen bei regelmäßigem Überschreiten: Wird die Verdienstgrenze regelmäßig oder mehr als zweimal im Jahr überschritten, liegt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.
Vor- und Nachteile eines Minijobs
Vorteile
Flexible Arbeitszeiten: Die Arbeitszeiten können individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Mit einem Arbeitszeitkonto lassen sich Arbeitszeiten zusätzlich flexibel gestalten.
Geringer bürokratischer Aufwand: Die Anmeldung und Verwaltung eines Minijobs ist unkompliziert. Die Minijob-Zentrale übernimmt als zentrale Einzugsstelle viele administrative Aufgaben.
Steuerliche Vorteile: Bei der 2% Pauschalbesteuerung bleibt der Verdienst für den Minijobber steuerfrei. Arbeitgeber im Privathaushalt können 20% der Kosten von ihrer Steuerschuld abziehen.
Ideal als Nebenverdienst: Ein Minijob eignet sich perfekt als Zusatzverdienst neben Studium, Rente oder Hauptberuf. Die klaren Verdienstgrenzen schaffen dabei Planungssicherheit.
Volle arbeitsrechtliche Absicherung: Minijobber genießen den gleichen arbeitsrechtlichen Schutz wie regulär Beschäftigte, inklusive Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Nachteile
Begrenzte Verdienstmöglichkeiten: Durch die strikte monatliche Verdienstgrenze von 538 Euro (ab 2025: 556 Euro) sind die Verdienstmöglichkeiten deutlich eingeschränkt.
Eingeschränkte soziale Absicherung: Da keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Krankenversicherung gezahlt werden, entstehen hier auch keine eigenen Ansprüche aus dem Minijob.
Geringere Rentenansprüche: Auch bei Rentenversicherungspflicht fallen die erworbenen Rentenansprüche aufgrund des geringen Verdienstes niedrig aus.
Abhängigkeit von anderen Versicherungen: Minijobber müssen ihren Krankenversicherungsschutz anderweitig sicherstellen, etwa über die Familienversicherung oder eine Hauptbeschäftigung.
Fazit
Ein Minijob kann eine attraktive Option für verschiedene Lebenssituationen sein - sei es als Nebenverdienst, als Einstieg ins Berufsleben oder als flexible Beschäftigung im Ruhestand. Die klaren Regelungen und Grenzen bieten dabei einen sicheren rechtlichen Rahmen. Wichtig ist, sich vor Aufnahme eines Minijobs über die persönlichen Konsequenzen bezüglich Steuern und Sozialversicherung zu informieren.